Genehmigungsauflagen WEA Hilsberg
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- Veröffentlicht am Montag, 01. April 2013 10:29
Der noch nicht rechtskräftige Genehmigungsbescheid des RP Gießen vom 21. 3. 2013 zum Bau der 4 WEA auf dem Hilsberg enthält - gekürzt - zusammengefasst folgende wesentliche Auflagen:
1.6. |
Allgemeines Während des Betriebes muss ständig eine verantwortlich und mit der Anlage vertraute Person kurzfristig erreichbar sein. Die Adresse mit Tel.-Nr. ist beim RP Gießen, Abt. IV, Dez. 43.1. zu hinterlegen. |
1.9. |
Der Anlagenbetreiber hat dem o.a. Dez. unverzüglich jede Störung des bestimmungsgemäßen Betriebes mitzuteilen, insbesondere Beschädigung von Bauteilen, Bei o.a. Vorkommnissen ist die Anlage sofort abzuschalten. Die Wiederinbetriebnahme ist erst mit Zustimmung des RP, Dez. 43.1. zulässig. Zur Beurteilung der Schäden kann ein Sachverständiger herangezogen werden, dessen Kosten vom Betreiber zu tragen sind. |
1.10. | Wartungs- und Reparaturarbeiten sind schriftlich zu dokumentieren und lückenlos festzuhalten. |
2.1. |
Baurecht Unter bestimmten Umständen ist eine Sicherheitsleistung zum Rückbau der Anlagen von ca. 1.758.000 € zu hinterlegen. Es wird näher spezifiziert, wie die Leistung zu hinterlegen ist. Von einer Kapitalisierung ist allerdings nicht die Rede, obwohl nach 20 Jahren mit Sicherheit von höheren Kosten ausgegangen werden kann. |
2.2. | Nach §35 Abs. 5 BauGB sind die Anlagen nach Aufgabe zulässiger "Nutzung incl. Fundamente zurückzubauen und die Bodenversiegelung zu beseitigen". |
2.4. | Die geplante WEA 2 unterschreitet die erforderlichen Abstandsflächen zu den Nachbarflurstücken. Für jedes belastete Flurstück ist je eine Baulasterklärung einzutragen. Diese Baulasterklärung ist der Bauaufsicht des Landkreises Mbg.-Biedenkopf mit der Mitteilung über den Baubeginn vorzulegen. |
2.5. | Das aktuelle Turbulenzgutachten muss aufgrund der Eingaben eines BI-Mitgliedes neu gefasst werden: Dazu muss mind. 4 Wochen vor Beginn der Fundamentarbeiten ein an die aktuellen Planung angepasstes Turbulenzgutachten zur Prüfung vorgelegt werden, wobei diese Genehmigung vorbehaltlich weiterer Auflagen ausgestellt wird. Stellt sich bei der Prüfung heraus, dass eine Leistungsreduktion oder sektorielle Abschaltung der WEA zur Gewährleistung der Standsicherheit erforderlich sind, kann dies durch eine nachträgliche Auflage nach § 12 Abs. 2a BImSchG angeordnet werden. |
2.7. | Die Inbetriebnahme darf erst erfolgen, nachdem das vorzulegende Turbulenzgutachten von der Genehmigungsbehörde und der Bauausicht im Landkreis Mbg.-Biedenkopf geprüft wurde und die Genehmigungsbehörde eine Entscheidung zur Erforderlichkeit nachträglicher auflagen getroffen hat. Anmerk. BI: Der RP hat unserem BI-Mitglied zugesichert, das neue Turbulenzgutachten zur Begutachtung und Kritik zu überlassen. |
2.8. | Die zusätzlichen Auflagen zur Nachweis der Standsicherheit, der gutachtlichen Stellungnahmen dazu, der Bericht zur Plausibilität zur Erkennung von Eisansatz, die Stellungnahmen zur Turbulenzbelastung v. 26.09.2012 mit den darin festgelegten Betriebsbeschränkungen im windpark Hilsberg sind zu beachten und einzuhalten. |
2.9. | Die in dem Bodengutachten getroffenen Annahmen ist mit dem Baugrundgutachter zu überprüfen und vor Betonierung der Sauberkeitsschicht hinzuzuziehen. |
2.11. | Der Bauaufsicht des Landkreises Mbg.- Biedenkopf ist ein verantwortlicher Bauleiter nach § 51 HBO zu benennen, "der die Übernahme der öffentlich-rechtlichen Verantwortung gegenüber der Bauausicht des Landkreises Mbg.-Biedenkopf durch Unterschrift mit der Baubeginnsmeldung übernimmt". |
2.19. | Die Anlagen müssen bei vereisten Rotorblättern selbständig abschalten. Das Erkennungssystem ist auf eine hohe Empfindlichkeit im Ansprechverhalten einzustellen |
2.20. | Zusätzlich zu den bereits vorgesehenen Schutzvorkehrungen sind die "Anlagen mit einem windgeschwindigkeitsunabhängigen Eissensor (z.B. Labkotec, Bladecontrol o.ä.) auszustatten." |
2.21. | Die Anlagen dürfen nur mit eisfreien Rotorblättern gestartet werden. |
2.22. | Stehen die Anlagen, müssen die Rotoren in der Rotorblattebene parallel zum nächstgelegenen Weg ausgerichtet werden. Der Rotor ist auf die vom Weg abgewandte Seite des Turmes zu fahren. |
2.23. | O.a. Einschränkungen zum Eisabwurf sind von einem Sachverständigen zu bestätigen. Die Anlagen dürfen erst in Betrieb genommen werden, wenn die Stellungnahmen dem RP vorliegen und von diesem freigegeben wurden. |
2.24. | Es sind dauerhafte Schilder an gut sichtbarer Stelle anzubringen, die auf die Eisabwurf und Eisabfallgefahren hinweisen. |
3.2. |
Brandschutz Für die Feuerwehr müssen Zufahrtswege und Bewegungsflächen vorhanden sein. Mit der Brandschutzdienststelle sind Radien und Belastbarkeiten abzustimmen. |
3.3. | Mit der Brandschutzdienststelle sind in Anlehnung an die DIN 14095 Pläne (Lagepläne/ Übersichtspläne ...) zu erstellen und an gut sichtbarer Stelle der Aufstellorte anzubringen. An gut sichtbarer Stelle ist auch die Rufnummer eines Ansprechpartners anzubringen. |
3.4. | Der Betreiber muss ausreichend Absperrmaterial (für mind. 5-facher Rotordurchmesser) zur Verfügung stellen. |
3.5. | Die WEA ist mit einer Blitzschutzanlage auszustatten (DIN EN 62305) |
3.8. | Zur Bekämpfung von Entstehungsbränden sind Feuerlöscher (6-kg-Kohlenstoffdioxid-Löscher und 9-l-Schaum-Feuerlöscher) in ausreichender??? Anzahl funktionstüchtig vorzuhalten. |
3.9. |
Zur Erstversorgung im Wald ist eine Löschwassermenge für eine Löschzeit von 1/2 Std. bei 400l/min (=12m³) bereit zu halten. Nach 30 min. muss eine vorsorgung von 800l/min für die nächsten 2 Std. sichergestellt sein. Vor Inbetriebnahme ist dies dem RP und der Brandschutzstelle beim Landkreis Mbg.- Biedenkopf nachzuweisen. Weiterhin ist zu klären, ob die zuständige Feuerwehr ggf. unter Einbeziehung nachbarlicher oder überörtlicher anderer Feuerwehren sichergestellt werden kann. "Die Anlagen dürfen nicht betrieben werden, solangeder Nachweis über die Löschwasser-versorgung nicht erbracht wurde" |
3.10. | Die Wirksamkeit der brandschutztechnischen Einrichtungen ist im Rahmen einer Übung mit den Feuerwehr(en) vor Inbetriebnahme zu prüfen und sicher zu stellen. |
4.1.1.1. |
Immissionsbegrenzung Folgende Immissionsrichtwerte als Gesamtbelastung aller Anlagen sind max. zulässig (Nachtwerte):- Steinperf Höhenstraße 40 dB(A) Nachtzeit ist von 22.00 bis 06.00 Uhr.Für die Ermittlung des Lärms ist Nr. 6.8. der TA Lärm maßgeblich. |
4.1.1.2. | Schaltechnisch sind die Anlagen nach dem Stand der Technik zu betreiben. Das bedeutet z.B. "dass das Anlagegeräusch nicht hörbar tonhaltig im Sinne der TA Lärm sein darf." |
4.1.1.3. | Unverzüglich sind Störungen, die zur Erhöhung der Schallpegel führen, zu beseitigen. |
4.1.1.4. | Die Betriebsparameter Windgeschwindigeit in Nabenhöhe, elektr. Leistung, Drehzahl sind kontinuierlich aufzuzeichnen. Diese Parameter sind ebenso wie die Einstellungen zu Leistungskurve, Lärmminderungsmodus zu speichern, um rückwirkend für mind. 6 Monate die tatsächliche Betriebsweise ermöglicht. |
4.1.2.1. |
Lärmminderung (inkl. Tonhaltigkeit) Damit die Immissionsbegrenzungen gemäß 4.1.1.1. einzuhalten sind, müssen die Anlagen während der Nachtzeit schallreduziert betrieben werden, demzufolge zu drosseln sind. Folgende Werte sind zur Lärmreduzierung umzusetzen: |
4.1.2.2. | Vor Inbetriebnahme ist dem RP ein Konzept zur Lärmreduzierung vorzulegen, wie groß die Reduzierungen der Schallleistungspegel der einzelnen Anlagen sein soll, wie die damit einhergehende max. Nennleistung und Rotordrehzahl sein soll. |
4.1.2.3. | Der RP muss das Lärmreduzierungskonzept bestätigen, sonst dürfen die Anlagen nachts nicht laufen. |
4.1.2.4. | Die schallreduzierte Betriebsweise zur Nachtzeit muss durch autom. Schaltung erfolgen und gegen unbefugte Änderung zu schützen (z.B. durch Passwort). |
4.1.3.1. |
Lärmminderung (ohne Tonhaltigkeit) Falls das Anlagengeräusch aller Anlagen nicht tonhaltig ist sind folgende Werte für die Lärmreduzierungen umzusetzen: |
4.1.3.2. | Der Nachweis ist messtechnisch nach den Anforderungen der DIN 45681 zu erbringen. Der gesamte relevante Leistungsbereich ist dabei zu untersuchen. |
4.1.3.6. | "Die Anlagen dürfen nachts erst mit den veränderten Leistungsreduzierungen betrieben werden, wenn das RP das Lärmreduzierungskonzept bestätigt hat." |
4.1.4.1. | Nach Inbetriebnahme und nach jeder Änderung muss von einer nach § 26 BImSchG bekannt gegebenen Messstelle überprüft werden, ob die Immissionsbegrenzungen eingehalten werden. Hier sind die Immissionen gem. TA Lärm oder der Schallleistungspegel einer WEA je Reduzierungsmodus als Emission zu zu messen. Außerdem ist eine Ausbreitungsrechnung gem. TA Lärm durchzuführen. |
4.1.4.3. | "Wenn die Messung der Emissionen als Schallleistungspegel und die Ermittlung der Immissionen durch Einzelmessungen wegen der örtlichen Gegebenheiten nicht möglich ist, ist für die Messung der Immissionen eine Dauermessstation einzurichten." |
4.1.4.7. | Zur einsatzplanung ist das Messinstitut zu verpflichten tägliche Wetterdaten in zeitlicher und örtlicher Auflösung auszuwerten. |
4.1.4.8. | Falls die Immissionsbegrenzungen nicht eingehalten werden, hat der Betreiber unverzüglich Anhilfemassnahmen einzuleiten und eine Nachmessung gem. der vorgenannten Kriterien in auftrag zu geben. |
4.1.4.9. | "Die dauerhafte Wirksamkeit der Abhilfemaßnahmen, z.B. weiterer Leistungsreduzierungen, ist zu dokumentieren." |
4.2.1. |
Schutz vor Schlagschatten Wenn Schlagschatten an den Immissionsorten |
4.2.3. | An allen Immissionsorten müssen alle erforderlichen Parameter exakt ermittelt werden. |
4.2.4. | Die in Bottenhorn vorhandenen beiden Anlagen AN Bonus sowie die Anlage der MeusAir sind als Vorbelastung zu berücksichtigen. |
4.2.5. | Die ermittelten Daten (Sonnenscheindauer, Schattenzeiten, Abschaltzeiten) müssen von der Steuereinheit mind. 1 Jahr dokumentiert werden. Protokolle sind auf Verlangen vorzulegen. |
4.3. |
Schutz vor Lichtimmissionen Die erforderlichen Befeuerungen sind mit sichtweitenabhängigen Regelungen der Nennlichtstärke mit nach unten wirkenden Abschirmungen auszuführen. Die Befeuerungen sind zu synchronisieren. |
5.1.; 5.2.; 5.3; 5.4. |
Luftverkehrsrecht Es folgen sehr ausführliche Ausführungen zu Tages- und Nachtkennzeichnungen, die bei der BI-Holzhausen erfragt werden können. |
5.5.1. - 2. | Dem RP Kassel (zuständig für luftfahrttechnische Erfordernisse) sind 6 Wochen vor dem jeweiligen Baubeginn die - Höhe der Bauwerksspitzen über Grund und NN - Art der Kennzeichnung zu melden. Außerdem ist der Ansprechpartner mit Adresse und Tel.-Nr. anzugeben (bei Ausfall/Instandsetzung der Befeuerung) Die notwendige Ersatzstromversorgung muss durch den Anlagenbetreiber muss ggü. dem RP Kassel nachgewiesen werden. |
5.7. | Ausfälle der Kennzeichnungen sind unverzüglich der DFS und der NOTAM-Zentrale zu melden. |
6. | Abfallwirtschaft |
7.2. |
Naturschutzrecht Zur Überwachung der Fledermausaktivität im Rotorbereich ist WEA 4 mit einem Detektor (Batcorder oder Anabat) |
7.3. | Falls ein relevantes Kollisionsrisiko prognostiziert wird, können die Anlagen zeitweise während der ermittellten Zeiten abgeschaltet werden. |
7.4. | "Die noch durchzuführenden Rodungsmaßnahmen im Bereich der Windkraftanlagen WEA 1, 2, 4 und 5, einschließlich der für diese Standorte notwendigen Schleppradien und Zuwegungen sind nur zwischen dem 01. Oktober und dem 28. Februar zulässig. Nach Durchführung der Rodungsarbeiten sind die weiteren Bauarbeiten erst wieder ab Anfang Juli zulässig." |
7.5. | "Bei den Standorten der WEA 1, 2, 4 und 5 muss durch eine Kontrolle von einer fachkun-digen Person vor Beginn der Bautätigkeit ausgeschlossen werden, dass Vögel in den Baumhöhlen brüten oder Fledermäuse darin vorkommen.Die Kontrolle ist unmittelbar vor Baubeginn durchzuführen." |
7.10. | "Sofern der Betrieb einer der neu errichteten WEA dauerhaft eingestellt wird, ist sie voll-ständig, einschließlich des kompletten Fundaments, abzubauen und die beanspruchte Fläche in ihrem ursprünglichen Zustand herzustellen." |
8.6. |
Forstrecht Alle benutzten Waldwege sind in einem ordnungsgemäßen Zustand wiederherzustellen |
9.1. |
Straßenverkehrswesen Beginn der Montage/Bauarbeiten bzgl. der Zuwegung ist mind. 3 Wochen vorher bei Hessen Mobil anzuzeigen. |
9.5. | "Im Übrigen trägt die Genehmigungsinhaberin alle Kosten." |